Tanzsportzentrum Delmenhorst e.V.
Satzung
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand
1.
Der Verein führt den Namen Tanzsportzentrum Delmenhorst e.V.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Delmenhorst, Geschäftssitz ist das
Tanzsportzentrum Schanzenstraße 20.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Delmenhorst
§ 2
Zweck des Vereins:
1.
Pflege und Förderung des Tanzens als Sport für alle Alters- und
Leistungsgruppen;
2.
besondere Förderung der Jugendarbeit;
3.
besondere Förderung des Turniertanzes als Leistungssport;
4.
Durchführung von Tanzsportveranstaltungen und -lehrgängen;
5.
Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen für die Ausübung der
vereinseigenen Aktivitäten und artverwandter Betätigungen;
6.
Förderung der Arbeit der Dachverbände, denen er angeschlossen
ist.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2.
Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den
Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz.
3.
Der Verein wird ehrenamtlich geführt und verfolgt nicht
vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aufgrund ihrer Mitgliedschaft weder
Gewinnbeteiligung noch sonstige Vergünstigungen. Es dürfen keine Personen durch
zweckfremde oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.
Zweckgebundene Zuwendungen aus Landes- oder Gemeindemitteln,
Mitteln des Landessportbundes oder des Landestanzsportverbandes an den Verein
dürfen nur für vorgeschriebene, satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 4
Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied in folgenden Organisationen:
1.
Deutscher Tanzsportverband e.V.
2.
Niedersächsischer Tanzsportverband e.V.
3.
Bezirksfachverband Tanzsport Weser-Ems
4.
Fachverband Tanzsport im Stadtsportbund Delmenhorst
5.
Landessportbund Niedersachsen e.V.
6.
Stadtsportbund Delmenhorst e.V.
§ 5
Mitgliedschaft
1.
Mitglied
des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person ohne Rücksicht
auf das Alter werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen oder Minderjährigen ist
der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Vorstand
entscheidet abschließend über die Aufnahme.
2.
Der
Verein führt als Mitglieder
a) Aktive über 18 Jahre
b) Aktive unter 18 Jahre,
c) passive Mitglieder,
d) ruhende Mitglieder,
e) Ehrenmitglieder,
f) außerordentliche Mitglieder,
g) fördernde Mitglieder.
3.
Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder über 18 Jahre. Ausgenommen
sind die unter 2. d), f) und g) genannten Mitglieder.
4.
Auf
Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit ernennen.
5.
Jedem
neu aufgenommenem Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen, die mit dem
Aufnahmeantrag anerkannt wird.
6.
Die
Mitgliedschaft endet
a)
durch freiwilligen Austritt, der schriftlich mit einer Frist von 6
Wochen zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand zu erklären ist. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen oder Minderjährigen ist der Austritt vom gesetzlichen
Vertreter zu bestätigen.
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss, der durch den Vorstand
endgültig beschlossen werden kann bei
Ø grober, schuldhafter Verletzung der
Vereinsinteressen,
Ø Beitragsrückständen
von über 6 Monaten trotz zweifach erfolgloser Mahnung oder
Ø bei
unehrenhaftem Verhalten.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Beifügung einer Begründung
schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur
Stellungnahme schriftlich oder in einer mündlichen Aussprache vor dem Vorstand
zu geben. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem
Verein. Vereinseigentum, speziell Schlüssel für das Tanzsportzentrum, sind an
den Vorstand zurückzugeben. Noch offene Verpflichtungen gegenüber dem Verein
sind noch zu erfüllen.
§ 6
Beiträge, Umlagen, Kassenprüfer
I. Beiträge und
Umlagen
1.
Zur
Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge und bei Bedarf
eine Aufnahmegebühr, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung
beschließt.
2.
Beiträge
werden grundsätzlich im Abbuchungsverfahren vom Verein eingezogen.
3.
Ehrenmitglieder
sind von Beiträgen befreit.
4.
Der
Vorstand kann in besonders begründeten Einzelfällen Beiträge stunden bzw. ganz
oder teilweise erlassen.
5.
Der
Verein erhebt außer Mitgliedsbeiträgen zusätzlich Umlagen für die laufenden
Trainingskosten, die für einzelne Gruppen unterschiedlich hoch sein können.
Höhe und Fälligkeit werden vom Vorstand beschlossen. Dieser Beschluss ist einen
Monat vor Wirksamwerden durch Aushang bekannt zu machen.
6.
Der
Verein erhebt zusätzlich Beiträge in Form des Arbeitsdienstes, der im § 11
verbindlich geregelt ist.
II. Kassenprüfer
1.
Zwei
Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung
die Kasse des Vereins, die Rechnungsunterlagen und die Belege. Sie berichten der
Mitgliederversammlung und empfehlen ggf. die Entlastung des Vorstandes für das
Rechnungsjahr.
2.
Die
jeweilige Amtszeit beträgt 2 Jahre. Bei jeder Mitgliederversammlung scheidet
der am längsten amtierende Prüfer aus und wird durch Nachwahl ersetzt. Einmalige
Wiederwahl ist zulässig. Nach 2jähriger Karenzzeit ist eine erneute Kandidatur
möglich. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1.
die Mitgliederversammlung,
2.
der Vorstand.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1.
Der
Vorsitzende hat mindestens einmal jährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres
eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins einzuberufen. Der Vorstand
kann bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
2.
Die
Einladung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen allen Mitgliedern
schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung per zuletzt bekannt gegebener
Adresse zuzusenden.
3.
Die
Tagesordnung erstellt der Vorstand. Sie soll für die ordentliche
Mitgliederversammlung enthalten:
a) den Jahresbericht
des Vorstandes,
b) den Kassenbericht,
c) den Bericht der Kassenprüfer,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Anträge,
f)
Beitragserhöhungen oder -senkungen
g)
Neuwahlen und Nachwahlen,
h)
Wahl eines Kassenprüfers
i) Verschiedenes.
4.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von
einem der Vertreter geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5.
Alle
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen
gefasst.
6.
Die
Mitgliederversammlung beschließt über
a) Genehmigung des
Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Satzungsänderungen,
f) Festsetzung der Aufnahmegebühr,
Mitgliedsbeiträge und Arbeitsstundensätze,
g) Anträge und Berufungen,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
7.
Anträge
zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens bis zum 31.12. des
Vorjahres schriftlich vorliegen.
8.
Über
die Zulassung von Anträgen, die im Rahmen der Versammlung mündlich gestellt
werden, beschließt die Versammlung mit der einfachen Mehrheit direkt. Das gilt
nicht für Anträge zu Satzungs- oder Beitragsfragen.
9.
Satzungsänderungen
werden mit Zweidrittel der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen.
10.
Über
Auflösung oder Zweckänderung des Vereins kann nur mit Dreiviertel aller
stimm-berechtigten Mitglieder beschlossen werden.
11.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein
Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag
stellt.
12.
Über
die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden
und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist.
§ 9
Der Vorstand
1.
Mitglieder
des Vorstandes sind
a.
der / die Vorsitzende,
b.
der / die 1. stellvertretende Vorsitzende, Bereich Organisation
c.
der / die 2. stellvertretende Vorsitzende, Bereich Finanzen,
d.
der / die 3. stellvertretende Vorsitzende, Bereich Sport,
e.
der / die Schriftwart(in),
f.
der / die Sportwart(in),
g.
der / die Jugendwart(in).
2.
Der
Vorstand wird mit Ausnahme des Jugendwartes von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählte Personen bleiben bis zur Neuwahl
oder der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder im Sinne des § 5 (2) a, c und
e gewählt werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen,
gültigen Stimmen erreicht. Trifft das auf keinen zu, findet zwischen den beiden
Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist,
wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Versammlungsleiter per Los.
3.
Der
Verein wird gemäß § 26 BGB rechtlich von der unter 1.a oder 1.b genannten
Person gemeinsam mit einer weiteren unter 1.a bis 1.d genannten Person
vertreten.
4.
Der
Vorstand führt die Amtsgeschäfte des Vereins. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des leitenden Vertreters in der
Reihenfolge nach Abs. 1. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens vier
Mitglieder, darunter zwei Mitglieder im Sinne von Absatz 3, anwesend sind.
5.
Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand bis
zur Neuwahl kommissarisch ergänzen oder die Amtsgeschäfte in verminderter
Besetzung weiterführen. Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben
weitere Personen beauftragen.
6.
Zu
Vorstandssitzungen wird durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der
wesentlichen Tagesordnungspunkte eingeladen. Eine Wochenfrist soll eingehalten
werden. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist.
§ 10
Jugendversammlung
1.
Der
Jugendwart hat mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung eine Jugendversammlung schriftlich unter Beachtung einer
Wochenfrist einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von mehr als einem Drittel
aller stimmberechtigten Jugendlichen ist eine außerordentliche Jugendversammlung
einzuberufen.
2.
Teilnahmeberechtigt
sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
sowie die Vorstandsmitglieder.
3.
Stimmberechtigt
sind alle Jugendlichen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, aber nicht
älter als 18 Jahre sind.
4.
Die
Jugendversammlung wählt a) den/die
Jugendwart(in) und
b)
den/die Jugendsprecher(in).
5.
Der
Jugendwart muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und sollte möglichst nicht
älter als 25 Jahre sein. Er wird auf 2 Jahre gewählt. Der Jugendsprecher sollte
nicht älter als 18 Jahre sein. Er wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahlen sind
zulässig.
6.
Die
Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse nach den Bestimmungen des § 8 (5.).
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Jugendwart zu
unterschreiben ist.
§ 11
Besondere Pflichten der Mitglieder
1.
Die
Mitglieder haben zur Abwicklung des Sportbetriebes sowie zum Erhalt und der
Pflege der dafür bereitgestellten Räumlichkeiten gemäß einer von der
Mitgliederversammlung zu beschließenden Arbeitsordnung unentgeltliche
Arbeitsstunden zu leisten:
Dies betrifft a) aktive Turnierpaare
über 18 Jahre
b)
aktive Turnierpaare von 14 bis 18 Jahren
c)
sonstige Mitglieder, soweit diese ihren Übungs- und Trainingsbetrieb im
Tanzsportzentrum abwickeln.
2.
Die
Arbeitsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
3.
Für
jede nicht geleistete Arbeitsstunde wird ein Ersatz in Geld erhoben. Der
Stundensatz wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt und in der
Arbeitsordnung festgeschrieben. Für die Erfüllung gilt das Geschäftsjahr.
§ 12
Verbindliche Ordnungen
1.
Für
alle am Sportbetrieb beteiligten Mitglieder ist die Turnier- und Sportordnung
(TSO) des Deutschen Tanzsportverbandes (DTV) verbindlich.
2.
Für
alle Mitglieder sind die jeweils geltenden Rechts- und Disziplinarordnungen des
Deutschen Tanzsportverbandes (DTV) verbindlich.
3.
Diese
Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 13
Vermögensnachfolge
1.
Im
Falle der Auflösung des Vereins, Aufhebung seiner Körperschaft oder mit Wegfall
der wesentlichen Zwecke fällt das nach Ablösung aller Verbindlichkeiten
verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Delmenhorst, die es ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
2.
Soweit
die auflösende Versammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam berechtigte Liquidatoren.
§ 14
Schlussbestimmung
Diese Satzung ersetzt die Neufassung der
Satzung des TC Baccara e.V., beschlossen in der Mitgliederversammlung am 11.
März 1998. Sie wurde in der Mitgliederversammlung am 15.12.2002 beschlossen und
trat mit diesem Tage in Kraft.
Delmenhorst,
den 15.12.2002
Für den Vorstand:
gez. U. Mahn gez.
A. Kennecke
Vorsitzender 2.
Stellv. Vorsitzender Finanzen
gez. H.-W. Vosseler gez.
T. Kranz
1. Stellv.
Vorsitzender Organisation 3.
Stellv. Vorsitzender Sport
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Die Mitgliederversammlung hat
die geänderte Fassung dieser Satzung am 29. Januar 2008 beschlossen. Die
Satzung tritt mit diesem Beschluss in Kraft.
Delmenhorst,
den 29. 01. 2008
Für den
Vorstand:
gez. U. Mahn gez. H.-W. Vosseler gez. R. Forrest gez. T. Kranz
Vorsitzender 1. Stellv. Vorsitzender 2. Stellv. Vorsitzender 3. Stellv. Vorsitzender