Satzung des Vereins

 

Tanzsportzentrum Delmenhorst e.V.

Satzung

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§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1.                       Der Verein führt den Namen Tanzsportzentrum Delmenhorst e.V.

2.                       Der Verein hat seinen Sitz in Delmenhorst, Geschäftssitz ist das Tanzsportzentrum Schanzenstraße 20.

3.                       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.                       Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Delmenhorst

§ 2

Zweck des Vereins:

1.                           Pflege und Förderung des Tanzens als Sport für alle Alters- und Leistungsgruppen;

2.                           besondere Förderung der Jugendarbeit;

3.                           besondere Förderung des Turniertanzes als Leistungssport;

4.                           Durchführung von Tanzsportveranstaltungen und -lehrgängen;

5.                           Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen für die Ausübung der vereinseigenen Aktivitäten und artverwandter Betätigungen;

6.                           Förderung der Arbeit der Dachverbände, denen er angeschlossen ist.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1.                           Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2.                           Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz.

3.                           Der Verein wird ehrenamtlich geführt und verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.                           Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aufgrund ihrer Mitgliedschaft weder Gewinnbeteiligung noch sonstige Vergünstigungen. Es dürfen keine Personen durch zweckfremde oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.                           Zweckgebundene Zuwendungen aus Landes- oder Gemeindemitteln, Mitteln des Landessportbundes oder des Landestanzsportverbandes an den Verein dürfen nur für vorgeschriebene, satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 4

Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied in folgenden Organisationen:

 

1.                  Deutscher Tanzsportverband e.V.

2.                  Niedersächsischer Tanzsportverband e.V.

3.                  Bezirksfachverband Tanzsport Weser-Ems

4.                  Fachverband Tanzsport im Stadtsportbund Delmenhorst

5.                  Landessportbund Niedersachsen e.V.

6.                  Stadtsportbund Delmenhorst e.V.

§ 5

Mitgliedschaft

1.                           Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person ohne Rücksicht auf das Alter werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen oder Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Vorstand entscheidet abschließend über die Aufnahme.

2.                           Der Verein führt als Mitglieder

                 a)     Aktive über 18 Jahre

                 b)     Aktive unter 18 Jahre,

                 c)     passive Mitglieder,

                 d)     ruhende Mitglieder,

                 e)     Ehrenmitglieder,

                 f)      außerordentliche Mitglieder,

                 g)     fördernde Mitglieder.

3.                           Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder über 18 Jahre. Ausgenommen sind die unter 2. d), f) und g) genannten Mitglieder.

4.                           Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

5.                           Jedem neu aufgenommenem Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen, die mit dem Aufnahmeantrag anerkannt wird.

6.                           Die Mitgliedschaft endet

          a)          durch freiwilligen Austritt, der schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand zu erklären ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen oder Minderjährigen ist der Austritt vom gesetzlichen Vertreter zu bestätigen.

              b)       durch Tod,

              c)       durch Ausschluss, der durch den Vorstand endgültig beschlossen werden kann bei

              Ø       grober, schuldhafter Verletzung der Vereinsinteressen,

              Ø         Beitragsrückständen von über 6 Monaten trotz zweifach erfolgloser Mahnung oder

              Ø         bei unehrenhaftem Verhalten.

Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Beifügung einer Begründung schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme schriftlich oder in einer mündlichen Aussprache vor dem Vorstand zu geben. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Vereinseigentum, speziell Schlüssel für das Tanzsportzentrum, sind an den Vorstand zurückzugeben. Noch offene Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind noch zu erfüllen.

§ 6

Beiträge, Umlagen, Kassenprüfer

    I.          Beiträge und Umlagen

1.                           Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge und bei Bedarf eine Aufnahmegebühr, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt.

2.                           Beiträge werden grundsätzlich im Abbuchungsverfahren vom Verein eingezogen.

3.                           Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.

4.                           Der Vorstand kann in besonders begründeten Einzelfällen Beiträge stunden bzw. ganz oder teilweise erlassen.

5.                           Der Verein erhebt außer Mitgliedsbeiträgen zusätzlich Umlagen für die laufenden Trainingskosten, die für einzelne Gruppen unterschiedlich hoch sein können. Höhe und Fälligkeit werden vom Vorstand beschlossen. Dieser Beschluss ist einen Monat vor Wirksamwerden durch Aushang bekannt zu machen.

6.                           Der Verein erhebt zusätzlich Beiträge in Form des Arbeitsdienstes, der im § 11 verbindlich geregelt ist.

    II.        Kassenprüfer

1.                           Zwei Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung die Kasse des Vereins, die Rechnungsunterlagen und die Belege. Sie berichten der Mitgliederversammlung und empfehlen ggf. die Entlastung des Vorstandes für das Rechnungsjahr.

2.                           Die jeweilige Amtszeit beträgt 2 Jahre. Bei jeder Mitgliederversammlung scheidet der am längsten amtierende Prüfer aus und wird durch Nachwahl ersetzt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Nach 2jähriger Karenzzeit ist eine erneute Kandidatur möglich. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1.                       die Mitgliederversammlung,

2.                       der Vorstand.

§ 8

Die Mitgliederversammlung

1.                  Der Vorsitzende hat mindestens einmal jährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins einzuberufen. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

2.                  Die Einladung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen allen Mitgliedern schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung per zuletzt bekannt gegebener Adresse zuzusenden.

3.                  Die Tagesordnung erstellt der Vorstand. Sie soll für die ordentliche Mitgliederversammlung enthalten:

a)     den Jahresbericht des Vorstandes,

b)    den Kassenbericht,

c)    den Bericht der Kassenprüfer,

d)    die Entlastung des Vorstandes,

e)        Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Anträge,

f)         Beitragserhöhungen oder -senkungen

g)       Neuwahlen und Nachwahlen,

h)        Wahl eines Kassenprüfers

i)      Verschiedenes.

4.                  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der Vertreter geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.                  Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst.

6.                  Die Mitgliederversammlung beschließt über

a)     Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,

b)    Entlastung des Vorstandes,

c)    Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

d)    Wahl der Kassenprüfer,

e)    Satzungsänderungen,

f)     Festsetzung der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Arbeitsstundensätze,

g)    Anträge und Berufungen,

h)    Ernennung von Ehrenmitgliedern.

7.                       Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens bis zum 31.12. des Vorjahres schriftlich vorliegen.

8.                       Über die Zulassung von Anträgen, die im Rahmen der Versammlung mündlich gestellt werden, beschließt die Versammlung mit der einfachen Mehrheit direkt. Das gilt nicht für Anträge zu Satzungs- oder Beitragsfragen.

9.                       Satzungsänderungen werden mit Zweidrittel der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen.

10.                   Über Auflösung oder Zweckänderung des Vereins kann nur mit Dreiviertel aller stimm-berechtigten Mitglieder beschlossen werden.

11.                   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellt.

12.                   Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 9

Der Vorstand

1.                       Mitglieder des Vorstandes sind

a.      der / die Vorsitzende,

b.      der / die 1. stellvertretende Vorsitzende, Bereich Organisation

c.      der / die 2. stellvertretende Vorsitzende, Bereich Finanzen,

d.      der / die 3. stellvertretende Vorsitzende, Bereich Sport,

e.      der / die Schriftwart(in),

f.        der / die Sportwart(in),

g.      der / die Jugendwart(in).

2.                  Der Vorstand wird mit Ausnahme des Jugendwartes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählte Personen bleiben bis zur Neuwahl oder der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder im Sinne des § 5 (2) a, c und e gewählt werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht. Trifft das auf keinen zu, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter per Los.

3.                  Der Verein wird gemäß § 26 BGB rechtlich von der unter 1.a oder 1.b genannten Person gemeinsam mit einer weiteren unter 1.a bis 1.d genannten Person vertreten.

4.                  Der Vorstand führt die Amtsgeschäfte des Vereins. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des leitenden Vertreters in der Reihenfolge nach Abs. 1. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder im Sinne von Absatz 3, anwesend sind.

5.                  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand bis zur Neuwahl kommissarisch ergänzen oder die Amtsgeschäfte in verminderter Besetzung weiterführen. Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben weitere Personen beauftragen.

6.                  Zu Vorstandssitzungen wird durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der wesentlichen Tagesordnungspunkte eingeladen. Eine Wochenfrist soll eingehalten werden. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist.

§ 10

Jugendversammlung

1.                  Der Jugendwart hat mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Jugendversammlung schriftlich unter Beachtung einer Wochenfrist einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von mehr als einem Drittel aller stimmberechtigten Jugendlichen ist eine außerordentliche Jugendversammlung einzuberufen.

2.                  Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie die Vorstandsmitglieder.

3.                  Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, aber nicht älter als 18 Jahre sind.

4.                  Die Jugendversammlung wählt         a) den/die Jugendwart(in) und

                                                                                                     b) den/die Jugendsprecher(in).

5.                  Der Jugendwart muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und sollte möglichst nicht älter als 25 Jahre sein. Er wird auf 2 Jahre gewählt. Der Jugendsprecher sollte nicht älter als 18 Jahre sein. Er wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.

6.                  Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse nach den Bestimmungen des § 8 (5.). Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Jugendwart zu unterschreiben ist.

 

§ 11

Besondere Pflichten der Mitglieder

1.                  Die Mitglieder haben zur Abwicklung des Sportbetriebes sowie zum Erhalt und der Pflege der dafür bereitgestellten Räumlichkeiten gemäß einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Arbeitsordnung unentgeltliche Arbeitsstunden zu leisten:

                Dies betrifft                         a) aktive Turnierpaare über 18 Jahre

                                                               b) aktive Turnierpaare von 14 bis 18 Jahren

                                                               c) sonstige Mitglieder, soweit diese ihren Übungs- und Trainingsbetrieb im Tanzsportzentrum abwickeln.

2.                  Die Arbeitsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

3.                  Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde wird ein Ersatz in Geld erhoben. Der Stundensatz wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt und in der Arbeitsordnung festgeschrieben. Für die Erfüllung gilt das Geschäftsjahr.

§ 12

Verbindliche Ordnungen

1.                  Für alle am Sportbetrieb beteiligten Mitglieder ist die Turnier- und Sportordnung (TSO) des Deutschen Tanzsportverbandes (DTV) verbindlich.

2.                  Für alle Mitglieder sind die jeweils geltenden Rechts- und Disziplinarordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes (DTV) verbindlich.

3.                  Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 13

Vermögensnachfolge

1.                  Im Falle der Auflösung des Vereins, Aufhebung seiner Körperschaft oder mit Wegfall der wesentlichen Zwecke fällt das nach Ablösung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Delmenhorst, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

2.                  Soweit die auflösende Versammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam berechtigte Liquidatoren.

§ 14

Schlussbestimmung

Diese Satzung ersetzt die Neufassung der Satzung des TC Baccara e.V., beschlossen in der Mitgliederversammlung am 11. März 1998. Sie wurde in der Mitgliederversammlung am 15.12.2002 beschlossen und trat mit diesem Tage in Kraft.

 

Delmenhorst, den 15.12.2002

Für den Vorstand:

 

gez. U. Mahn                                                                                       gez. A. Kennecke

Vorsitzender                                                                                                   2. Stellv. Vorsitzender Finanzen

 

gez. H.-W. Vosseler                                                                         gez. T. Kranz

1. Stellv. Vorsitzender Organisation                                                  3. Stellv. Vorsitzender Sport

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Die Mitgliederversammlung hat die geänderte Fassung dieser Satzung am 29. Januar 2008 beschlossen. Die Satzung tritt mit diesem Beschluss in Kraft.

 

Delmenhorst, den 29. 01. 2008

Für den Vorstand:

 

gez. U. Mahn                    gez. H.-W. Vosseler                  gez. R. Forrest                             gez. T. Kranz

Vorsitzender                   1. Stellv. Vorsitzender            2. Stellv. Vorsitzender            3. Stellv. Vorsitzender




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